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(1) |
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus,
dass der Bewerber 
| 1. |
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens 8 Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach 2 Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
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| 2. |
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches
Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium
mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit
einer Regelstudienzeit von jeweils weniger
als 8 Semestern erfolgreich abgeschlossen
hat und danach 3 Jahre praktisch
tätig gewesen ist.  |
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(2) |
Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen,
wenn er  |
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| 1. |
eine Abschlussprüfung in einem
kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt
und nach Abschluss der Ausbildung 10
Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten
Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder
Steuerfachwirt 7 Jahre praktisch tätig
gewesen ist, oder  |
| 2. |
der Finanzverwaltung als Beamter
des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter
angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens
7 Jahre als Sachbearbeiter oder
in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen
ist (Punkt 2. kommt selten zur Anwendung, weil
in aller Regel gleichzeitig Punkt (1) 2. zutrifft,
so dass die Wartezeit statt 7 nur 3 Jahre ist).
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(3) |
Die in den Absätzen (1) und (2) geforderte praktische
Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens
16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
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(1) |
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis zum 30. April eines jeden Jahres an die zuständige Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern (in NRW ist das z.B. die Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe) zu richten: In Zweifelsfragen helfen Ihnen diese Stellen auch weiter (bitte dort anrufen!). Über Anträge auf Zulassung entscheidet ein bei der jeweiligen Stelle gebildeter Zulassungsausschuss. Antragsvordrucke sind bei den Prüfungsstellen erhältlich.
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(2) |
Der Bewerber muß im Antrag angeben:

| 1. |
Name, Wohnsitz oder Aufenthalt, Beruf;  |
| 2. |
den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung;
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| 3. |
ob und bei welcher Stelle er bereits früher
einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht
hat; |
| 4. |
ob er Antrag auf Erleichterung wg. Körperbehinderung stellen möchte;
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| 5. |
welche Staatsangehörigkeit er besitzt; |
| 6. |
ob und ggf. welche Tätigkeit er nach Bestellung
neben dem Beruf als Steuerberater weiter ausüben
oder übernehmen will;  |
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(3) |
Dem Antrag sind beizufügen:

| 1. |
ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben
über die Person und den beruflichen Werdegang;
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| 2. |
beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die geforderte
Vorbildung für die Prüfung;  |
| 3. |
beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige
berufliche Tätigkeit des Bewerbers und über bisher
von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen;
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| 4. |
ein Passbild.
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(1) |
Allgemeines 
| 1. |
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der zuständigen Finanzbehörde zu bilden ist. Die Prüfung gliedert sich in schriftliche und mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus 3 an 3 aufeinander folgenden Tagen zu schreibenden Klausuren. Dauer in der Regel 6 Stunden. In der mündlichen Prüfung ist u.a. ein Kurzvortrag zu halten, für den der Kandidat eine halbe Stunde vor Prüfungsbeginn 3 Themen zur Auswahl erhält. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 1 - 1,5 Stunden pro Kandidat.
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| 2. |
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung
erfolgt spätestens einen Monat vor dem Tag der 1.
Klausurarbeit. Die Ladung zur mündlichen
Prüfung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher
(jeweils durch eingeschriebenen Brief).  |
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(2) |
Prüfungsgebiete 
Prüfungsgebiete sind Steuerliches Verfahrensrecht,
Ertragsteuern, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
Verbrauch- und Verkehrsteuern, Handelsrecht, Grundzüge
des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts,
des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft,
Berufsrecht
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(3) |
Rücktritt von der Prüfung 
Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der
letzten Klausurarbeit von der Prüfung zurücktreten.
In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Das gleiche gilt, wenn der Bewerber nicht erscheint.
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(4) |
Bewertung von Klausuren 
Die Noten reichen von sehr gut (1) über mangelhaft
(5) bis ungenügend (6). Halbe Zwischennoten sind
zulässig. Die Durchschnittsnote des Schriftlichen darf 4,5 nicht übersteigen. Die Durchschnittsnote
aus Schriftlichem und Mündlichem darf 4,15 nicht
übersteigen.
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| D. |
Gebühren

Zulassungs- und Prüfungsgebühr und ihre Zahlungstermine
sind direkt von der Prüfungsstelle zu erfragen.  |
| E. |
Weiterführende Informationen

Weitere Details finden Sie auf der Homepage der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer. |